Pflegeeinsatz nach dem Sozialgesetzbuch
(§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegebedürftige die sich für die Geldleistung aus der Pflegeversicherung entschieden haben sind verpflichtet in regelmäßigen Zeitabständen einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen:

  • Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich
  • Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich

Dafür stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.

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